Leitung der Geschäfte
§ 104
(1) § 104.Die Leitung des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden (Stellvertreter) zu.
(2) Die Ladung ist den Beisitzern (Stellvertretern) tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist der Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.
(3) Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.
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