§ 104 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1982

Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes

§ 104.

(1) Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) bzw. Angehörigen (§ 83) ist ein Bestattungskostenbeitrag im Ausmaß von 6 000 S, im Falle einer Totgeburt im Ausmaß von 1 000 S zu gewähren.

(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 3 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort angeführten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger.

(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(4) Besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1982

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098586

alte Dokumentnummer

N6197846453L

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