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§ 104 Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1898

§ 104

Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. X, § 3 G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.

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