Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
§ 104
(1) § 104.Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
(2) Dem Beamten, der fünf Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung.
(3) Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
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