Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
§ 104.
(1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.
(3) Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)