3. Hauptstück
Geldbußen Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
§ 104.
(1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen(Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn der Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß § 9 diskriminiert.
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen(Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
- 1. den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
- 2. den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
- 3. seinen ihm durch die Verordnung 2009/714/EG auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
- 4. den auf Grund der Verordnung 2009/714/EG ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
- 5. seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung 2009/714/EG enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40124012
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