Einhaltung des Mindestbetrags durch vertragliche Instrumente
§ 104.
(1) Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den §§ 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.
(2) Eine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Instrument
- 1. eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es im Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, im erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden und
- 2. einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Konkursverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Bestimmung – zurückerstattet werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40167052
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