Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 104.
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- 1. Die gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
- 2. Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Z 4 erfolgt.
- 3. Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz.
- 4. Für die vorzeitige Abberufung der nach §§ 3 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 10 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.
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