§ 103 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Lagerwaren

§ 103

(1) § 103.In Zollager können außer zollhängigen Waren auch vorgemerkte, inländische oder verzollte ausländische Waren eingelagert werden.

(2) Das Zollamt kann zur Erleichterung des Warenverkehrs oder zur Ausnützung des Lagerraumes gestatten, daß im Zollager auch Waren des freien Verkehrs unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als inländische Waren gelagert werden, sofern diese inländischen Waren von den zollhängigen Lagerwaren in zollsicherer Weise getrennt gelagert werden können.

(3) Von der Einlagerung in ein Zollager sind Waren ausgeschlossen, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht, ferner Gifte oder Waren, die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für die übrigen Lagerwaren schädigend sein können, es sei denn, daß das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist. Ferner sind auch Waren von der Einlagerung in das Zollager ausgeschlossen, deren Umschließungen sich nicht in ordnungsmäßigem Zustand befinden.

(4) Wenn die Lagerung von Waren in einem Zollager entweder für diese Waren oder für andere Waren nachteilig oder infolge des Umfanges oder Gewichtes der Waren nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Kosten möglich ist, so kann das Zollamt ausnahmsweise die Lagerung im Freien oder in Räumen außerhalb des Zollagers unter entsprechenden Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligen.

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