§ 103 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verzicht

§ 103.

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.

(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.

(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057573

alte Dokumentnummer

N3199958027L

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