§ 103 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 103.

Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und Aufbewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von zwei Tagsätzen bis zu 90 Tagessätzen, wenn die Tat auf Gewinnsucht beruht, bis zu 360 Tagessätzen, bestraft.

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