§ 103 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 103.

(1) Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.

(2) Befreit sind:

  1. 1. die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
  2. 2. Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;
  3. 3. öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftigte Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich
  4. 4. Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.

Schlagworte

Eisenbahnfahrt, Taglohn

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030402

alte Dokumentnummer

N2197523755S

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