§ 103.
(1) Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.
- 1. die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
- 2. Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;
- 3. öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftigte Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich
- 4. Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.
Schlagworte
Eisenbahnfahrt, Taglohn
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030402
alte Dokumentnummer
N2197523755S
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