§ 103 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Einspruchsverfahren

§ 103.

(1) Sobald die Äußerung erstattet oder die Frist zu ihrer Erstattung abgelaufen ist, trifft der mit der Angelegenheit betraute Referent wegen des etwa notwendigen weiteren Schriftenwechsels, wegen Vernehmung der Beteiligten, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel, Aufnahme von Beweisen sowie überhaupt zum Zweck der möglichst verläßlichen Aufklärung des wahren Sachverhaltes die entsprechenden Verfügungen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028755

alte Dokumentnummer

N2197026841S

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