Verfahren, Zuständigkeit
§ 103.
(1) Zur Durchführung von Verfahren gemäß diesem Abschnitt sind,
- a) soweit auf diese die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, jene Behörden, die nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur Behandlung des wasserrechtlichen Teiles eines Vorhabens zuständig sind,
- b) soweit sie sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden
- zuständig.
(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 117/1884, BGBl. Nr. 54/1959
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132234
alte Dokumentnummer
N8197522465L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)