§ 103 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

2. Hauptstück

Interoperabilität – konventionelles transeuropäisches Eisenbahnsystem

1. Abschnitt

Allgemeines Zweck

§ 103.

Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem.

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