2. Hauptstück
Interoperabilität – konventionelles transeuropäisches Eisenbahnsystem
1. Abschnitt
Allgemeines Zweck
§ 103.
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem.
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