§ 103 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

5. Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

§ 103.

(1) Mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie des § 105 tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum1) in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie § 78 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

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1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154366

alte Dokumentnummer

N9199329174J

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