§ 103 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

5. Teil

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

§ 103.

(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß § 84 Abs. 1 oder § 96 Abs. 3 bis 6 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

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