Disziplinaranwalt
§ 103
(1) § 103.Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.
(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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