Absehen vom Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 103.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde für ein EU-Mutterinstitut von der Festlegung eines Mindestbetrags auf Einzelinstitutsbasis an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten absehen, wenn:
- 1. das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß § 101 Abs. 1 einhält und
- 2. die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis gemäß § 102 absehen, wenn
- 1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland zugelassen und beaufsichtigt werden;
- 2. das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;
- 3. das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß § 102 Abs. 1 einhält;
- 4. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;
- 5. entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
- 6. die Risikobewertungs-, mess- und kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
- 7. das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und
- 8. die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.
Schlagworte
Risikobewertungsverfahren, Risikomessverfahren, Risikokontrollverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40167051
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