Aufrechnung.
§ 103.
(1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
- 1. vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
- 2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
- 3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§§ 104 Abs. 1 letzter Satz, 368 Abs. 2);
- 4. die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge.
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113471
alte Dokumentnummer
N6199750530L
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