Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 103.
(1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
(2) Die Waisenversorgung beträgt
- 1. für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
- 2. für jede Vollwaise mindestens 20 vH
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(3) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.
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