Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung.
§ 1034
Das Recht der Vormünder und Curatoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellet sind. Das Recht der Eltern, ihre minderjährigen ehelichen Kinder zu vertreten, wird unmittelbar durch das Gesetz eingeräumt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)