§ 102a
Sonderbestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten, Horten und Schulen
§ 102 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß für Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstplan sich am Schuljahr orientiert, und die nicht von § 102 Abs. 1 erfasst sind.
04.12.2019
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