§ 102 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zolleigenlager

§ 102.

(1) Zolleigenlager sind Zollager, in die Waren nur auf Grund von Anmeldungen des Lagerhalters eingelagert werden können.

(2) Die Lagerbewilligung (§ 98) ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 43)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049624

alte Dokumentnummer

N3198810470F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)