§ 102 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

§ 102.

In Orten, in denen ein Paketsammeldienst eingerichtet ist, können Absender, die regelmäßig mindestens fünf Pakete gleichzeitig aufgeben, die Abholung ihrer Pakete bei dem Postamt anmelden, das mit der Durchführung des Paketsammeldienstes betraut ist. Für jedes abgeholte Paket ist die Einsammlungsgebühr zu entrichten. Die Postämter sind berechtigt, den Paketsammeldienst auf Absender einzuschränken, die Selbstbezettler sind, die regelmäßig mehr als fünf Pakete gleichzeitig aufgeben, deren Abholstelle ebenerdig und in der Nähe der Verladestelle gelegen ist oder die die Pakete zum Einsammelfahrzeug bringen, wenn die ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen die uneingeschränkte Durchführung des Paketsammeldienstes nicht zulassen. Die Postämter sind berechtigt, die Postgebühren für im Paketsammeldienst aufgegebene Pakete zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Die gestundeten Gebühren können auch durch Überweisung entrichtet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145984

alte Dokumentnummer

N9195722664L

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