§ 102.
(1) Die Überleitung von Abschlagszahlungen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen. Eines Antrages der Versorgungsberechtigten bedarf es nur insofern, als dieses Bundesgesetz Versorgungsleistungen vorsieht, die nach ihrer Art für den Versorgungsberechtigten im bisherigen Versorgungsrechte nicht begründet waren.
(2) Neue Ermittlungen sind nur dann anzustellen und neue fachliche Gutachten nur dann einzuholen, wenn die aktenmäßigen Grundlagen und die in früheren Verfahren eingeholten fachlichen Gutachten zur Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht zureichen.
(3) Wenn Abschlagszahlungen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wurden, ist gegen den Bescheid, mit dem die Grundrente (§ 11) unter Zugrundelegung eines gleich hohen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt wird, kein Rechtsmittel (§ 93) gegeben.
(4) Versorgungsleistungen, die bisher deshalb gewährt wurden, weil zwischen dem schädigenden Ereignis und der militärischen Dienstleistung nur ein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.
(5) Über Versorgungsanträge, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind, ist für die vor diesem Zeitpunkte liegende Zeit unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller nicht ungünstiger ist.
(6) Wird ein Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (§ 12, § 35 Abs. 3), auf Gewährung von Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt, so ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen schon beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegeben waren, die beanspruchte Versorgungsleistung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an zuzuerkennen.
Schlagworte
StGBl. Nr. 36/1945, BGBl. Nr. 152/1946
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094400
alte Dokumentnummer
N6195711757A
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