Fünfter Abschnitt.
Feststellung der Ansprüche.
Geltendmachung der Forderungen.
§ 102.
Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40117944
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)