§ 102 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 102.

(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. 1. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,
  3. 3. der Hebammenausbildung,
  4. 4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
  5. 5. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf

    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.

(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)