§ 102 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Überstellung

§ 102.

(1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,

  1. 1. gebühren ihm im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
  2. 2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

(4) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40093515

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)