§ 102 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 102.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(4) Übermittlungen der gemäß § 27 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Schlagworte

Niederlassungsbehörde, Geburtsort, Einreiseberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141284

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