§ 102 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften.

§. 102.

(1) Bei Liegenschaften, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen sind, hat das Gericht, welches die Zwangsverwaltung bewilligt, wenn es nicht selbst Executionsgericht ist, das Executionsgericht von der Bewilligung der Zwangsverwaltung zu verständigen und um den Vollzug zu ersuchen.

(2) Das Executionsgericht hat, sobald es eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, in Gemäßheit der §§. 99 und 100 vorzugehen. Die bewilligte Zwangsverwaltung ist in dem Protokolle über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) anzumerken.

(3) Nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter kann die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021025

alte Dokumentnummer

N2189616825T

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