2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften.
§. 102.
(1) Bei Liegenschaften, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen sind, hat das Gericht, welches die Zwangsverwaltung bewilligt, wenn es nicht selbst Executionsgericht ist, das Executionsgericht von der Bewilligung der Zwangsverwaltung zu verständigen und um den Vollzug zu ersuchen.
(2) Das Executionsgericht hat, sobald es eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, in Gemäßheit der §§. 99 und 100 vorzugehen. Die bewilligte Zwangsverwaltung ist in dem Protokolle über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) anzumerken.
(3) Nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter kann die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021025
alte Dokumentnummer
N2189616825T
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