§ 102 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fahrstrecken.

§ 102

(1) § 102.Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.

(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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