§ 101e BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 101e.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40057772

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