§ 101 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 101.

(1) Die in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltenen Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bruchfest sein; der Nenninhalt solcher Behälter darf

  1. 1. bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens einen Liter betragen,
  2. 2. bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III höchstens fünf Liter betragen, wobei die Standfläche der Behälter höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein darf.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden in Regalen bereitgehalten, so müssen diese Regale wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:

  1. 1. Die Regale müssen aus nichtbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, wie Holzverbundplatten, hergestellt sein;
  2. 2. in Regalen dürfen jeweils außer brennbaren Flüssigkeiten nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden;
  3. 3. in einer Entfernung bis zu 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus nichtbrennbaren Materialien in brandhemmender Ausführung ersetzt sein.

(3) Eine gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.

(4) Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale für brennbare Flüssigkeiten mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084776

alte Dokumentnummer

N5199450873J

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