§ 101 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Netting-Rahmenvereinbarungen

§ 101

Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
  2. 2. die nicht ausgefallene Partei hat das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz des Kontrahenten, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte unverzüglich zu beenden oder zu verrechnen;
  3. 3. ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ist möglich, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet und
  4. 4. die Mindestanforderungen gemäß § 102 sind erfüllt.

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