Netting-Rahmenvereinbarungen
§ 101
Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
- 2. die nicht ausgefallene Partei hat das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz des Kontrahenten, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte unverzüglich zu beenden oder zu verrechnen;
- 3. ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ist möglich, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet und
- 4. die Mindestanforderungen gemäß § 102 sind erfüllt.
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