Rafting
§ 101
(1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.
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