§ 101 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1968

2. TEIL.

Disziplinarrecht. I. ABSCHNITT. Bestrafung von Pflichtverletzungen. Verhängung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen.

§ 101

(1) § 101.Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt. Liegt kein Dienstvergehen, aber doch eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vor, ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

(2) Bei Bestimmung der Disziplinar- oder Ordnungsstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens oder der Ordnungswidrigkeit und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen.

(3) Vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Richters angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Wird der Richter eines vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung der Strafe der früher gefällte Schuldspruch zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen auf der gleichen schädigenden Neigung beruht.

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