§ 101 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 101.

In den Dienstübersichten sind die Zeiten anzugeben, bis zu denen Postsendungen, die mit dem nächsten Postkurs weitergeleitet werden sollen, aufzugeben sind (Schlußzeiten).

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145983

alte Dokumentnummer

N9195722663L

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