Prüfungskommission
§ 101.
(1) Der Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:
- 1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- 2. der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
- 3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
- 4. ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
- 5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
- 6. die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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