§ 101 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Krankheitsverhütung

§ 101.

(1) Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:

  1. 1. Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
  2. 2. Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
  3. 3. gesundheitliche Aufklärung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen;
  4. 4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.

(3) Der Versicherungsträger kann die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 gilt entsprechend.

Schlagworte

Gesundenfürsorge, Säuglingsfürsorge

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098583

alte Dokumentnummer

N6197846450L

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