Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis
§ 101.
(1) Die Abwicklungsbehörde hat für EU-Mutterunternehmen zusätzlich zum Mindestbetrag auf Einzelinstitutsbasis gemäß § 100 auch einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis festzulegen. Die Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Abwicklungsbehörde als konsolidierender Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt. Dabei hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die gemäß § 100 Abs. 4 genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunternehmen in Drittländern nach dem Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu berücksichtigen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags gemäß Abs. 1 zu erzielen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dem EU-Mutterunternehmen die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
(3) Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die von den ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Einklang mit dem Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu treffen, wenn bis zum Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst hat. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Abs. 2 mitzuwirken. Sie kann die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, ist die Abwicklungsbehörde an die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3 getroffene Entscheidung gebunden.
(6) Die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40167049
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)