§ 1010 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 10.10

Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)

  1. 1. Die in § 10.07 Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).
  2. 2. Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
  3. 3. Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.
  4. 4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
  5. 5. Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
  1. a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können;
  2. b) die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
  1. 6. Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
  1. a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von verflüssigtem Erdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
  2. b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
  3. c) der Füllstand des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
  4. d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
  1. 7. Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG)
  1. a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
  2. b) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
  3. c) müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
  1. 8. Nach dem Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
  1. a) Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
  2. b) Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für verflüssigtes Erdgas (LNG);
  3. c) Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212855

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