Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft
§ 100a.
(1) Die Kriminalpolizei hat der KStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.
(2) Die KStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die KStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.
Schlagworte
Ermittlungshandlung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093933
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