§ 100a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 100a.

(1) Die Kriminalpolizei hat der KStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

(2) Die KStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die KStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.

Schlagworte

Ermittlungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093933

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)