Öffentliche Zollager
§ 100.
(1) Öffentliche Zollager sind Zollager, deren Benützung bei Beachtung der Lagerbedingungen jedermann freisteht. Sie können am Sitz eines Zollamtes von natürlichen und juristischen Personen, so insbesondere vom Bund und anderen Gebietskörperschaften zur Lagerung von Waren aller oder nur bestimmter Arten errichtet und betrieben werden.
(2) Die Lagerverwaltung hat die Lagerräume instand zu halten, zollsicher abzuschließen und die erforderlichen Einrichtungen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Die sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes richtende Haftung beginnt mit der Aushändigung des Niederlagescheines und endet mit der Auslagerung der Waren.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049622
alte Dokumentnummer
N3198810468F
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