§ 100 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 100

§ 100. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.

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