Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 100
(1) § 100.Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
- 1. Austritt,
- 2. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- 3. Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung,
- 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
- 5. Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates.
(2) Den Austritt aus dem Dienstverhältnis kann der Richter nur schriftlich erklären. Die Erklärung wird frühestens mit Ablauf des auf die Einbringung nächstfolgenden Kalendermonates, ansonsten mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Kalendermonates wirksam.
(3) Die Austrittserklärung kann vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
(4) Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der
- 1. Disziplinarstrafe nach § 159 lit. c,
- 2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
(5) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Richters und seiner Angehörigen. Ansprüche des Richters, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
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