§ 100.
Die Zeiten, zu denen die Briefkasten zu entleeren sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Die an Bahnpostwagen angebrachten Briefkasten sind bei Beginn der postdienstlichen Verrichtungen im Bahnpostwagen zu öffnen und bei deren Beendigung zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145982
alte Dokumentnummer
N9195722662L
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