§ 100 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Zurückweisung der Anmeldung

§ 100.

(1) Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 28 lit. b)

(2) Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgen, der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028752

alte Dokumentnummer

N2197026838S

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