Zurückweisung der Anmeldung
§ 100.
(1) Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 28 lit. b)
(2) Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgen, der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028752
alte Dokumentnummer
N2197026838S
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