§ 100 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001

Vollziehung des Bundesgesetzes

§ 100.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 8, soweit sie sich auf eine Ergänzung der Notariatsordnung bezieht und hinsichtlich der Bestimmung des § 65, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001

Schlagworte

Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40023312

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