§ 100 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

§ 100. Zusammentreffen mit anderen

Enteignungsrechten.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur mit Zustimmung des zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständigen Bundesministeriums enteignet werden.

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